Unsere Satzung
Vereinssatzung der Gesellschaft für Dialog Baden-Württemberg e.V. (GfD-BW e.V.)
§1 Name, Sitz
§1.1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Dialog Baden-Württemberg“ (Kurzform: „GfD BW“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein„ – in der abgekürzten Form „e.V.“.
§1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
§1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
§2.1. Der Verein verfolgt das Ziel, ein friedliches Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft zwischen Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu fördern. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten, um dadurch den Abbau von Vorurteilen und Intoleranz zu erreichen.
§2.2. Die Förderung des Bewusstseins über Gemeinsamkeiten der Individuen, obgleich sie Angehörige verschiedener Religionen, Kulturen und Nationalitäten sind, soll durch eine direkte Völkerverständigung zur Förderung einer internationalen Gesinnung führen.
§2.3. Einheimischen und Einwanderern soll durch Studien- und Kulturreisen an Stätten der in der Gesellschaft vertretenen Religionen und Kulturen ermöglicht werden, mit Menschen vor Ort die kulturellen und religiösen Hintergründe ihrer Mitmenschen in der Heimat zu verstehen.
§2.4. Die Veranstaltung von Kunstausstellungen und Kulturaustauschprogrammen dienen dem Zweck des visuellen Kennenlernens fremder Kulturen und Religionen anhand ihrer künstlerischen Interpretationen und gleichzeitig der Förderung dieser kulturell fremden Kunst in Deutschland, um ihre weitere Existenz zu unterstützen.
§2.5. Die im praktischen Leben vorhandene Ungleichbehandlung von Frauen und Männern innerhalb verschiedener Kulturkreise in der Gesellschaft soll durch Aufklärung und Dialog aufgehoben werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter praktisch durchzusetzen.
§2.6. Der Satzungszweck wird durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
– Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen
– Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen
– Planung von Studien- und Kulturreisen
– Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur Förderung des interkulturellen Dialogs
– Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Kulturaustauschprogrammen
– Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen
– Gestaltung und Durchführung von Nachbarschaftsprojekten, u.a. gemeinsame Gesprächsabende von Bürgerinnen und Bürgern verschiedenster kultureller Herkunft, um den Dialog zwischen diesen Menschen zu eröffnen
– Veranstaltung von Kunstausstellungen
§2.7. Studienreisen, Kulturreisen, Kunstausstellungen und Kulturaustauschprogramme dienen keinem wirtschaftlichen Zweck. Sie werden je nach Situation und Anlass angemessen eventuell gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Kooperationspartnern durchgeführt.
§3 Gemeinnützigkeit
Der eingetragene Verein „GfD BW“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein „GfD BW“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4 Politische Neutralität
Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung.
§5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und/oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen. Natürliche Personen können auch im Rahmen von Familienmitgliedschaften Mitglied werden. Bei Minderjährigen erfolgt der jeweilige Antrag auf Familienmitgliedschaft durch einen der erziehungsberechtigten Personen.
§5.2. Der Verein besteht aus Fördermitgliedern und ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
§5.3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.
§5.4. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss, dem Zweck des Vereins besonders verdient gewordene Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6.1. Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
§6.2. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
§6.3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
Den eventuellen Vereinsbeitrag zu entrichten.
§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§7.1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§7.2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen.
§7.3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt, wissentlich falsche Angaben zu seiner oder einer anderen Person macht oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für 3 Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§7.4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§7.5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§7.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.
§8 Beitrag
§8.1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§8.2. Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, welche zum Vereinszweck Verwendung finden.
§8.3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
– Der Beirat, als beratendes Gremium
§10 Der Vorstand und seine Zuständigkeit, Vereinsgeschäftsführung
§10.1. Der erweiterte Vorstand des Vereins kann aus bis zu elf Personen bestehen. Um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern, kann der Vorstand von einem Vorsitzenden und einer Vorsitzenden gleichberechtigt geführt werden. Der Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem Stellvertreter.
§10.2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Im Falle des Ausscheidens eines einfachen Vorstandmitgliedes ernennen die Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson. Scheidet der Vorsitzende und/oder die Vorsitzende des Vorstandes aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu einer Neuwahl einzuberufen.
§10.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderweitig geregelt sind.
§10.4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen, welcher als Generalbevollmächtigter in Stellvertretung für den Vorstand vertretungsbefugt ist.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet spätestens alle zwei Jahre statt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder am Versammlungsort statt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Beschlussfassung und Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Protokollführer wird der Schriftführer oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
§12.1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
§12.2. Einmal in zwei Jahren
§12.3. Wenn Vorstandswahlen anstehen,
§12.4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten
§12.5. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§13 Form der Berufung
§13.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
§13.2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
§13.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.
§14 Vermögen
§14.1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
Spenden
Mitgliedsbeiträge
Zuschüsse der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
Einnahmen aus diversen Veranstaltungen.
§14.2. Alle Beträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§14.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§14.4. Spenden können durch den Vorstand abgelehnt werden.
§15 Vereinsauflösung
§15.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Bei einer Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§15.2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Stand: November 2018